Verlängerung der Frist zur Beantragung von Überbrückungshilfe
Abgabe bis zum 30. September 2020 möglich
Nach der Corona-Soforthilfe im Frühjahr können Betriebe, die unter den Folgen der Krise leiden, nun die Überbrückungshilfe des Bundes beantragen. Die Überbrückungshilfe ist Teil des Konjunkturpaketes, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, um der Wirtschaft nach dem Lockdown auf die Beine zu helfen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Überbrückungshilfe soll ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten sein und die wirtschaftliche Existenz der Betriebe sichern. Die Antragstellung muss ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Diese können sich auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) registrieren und nach Erhalt der Zugangsdaten ab dem 10. Juli Anträge für Betriebe einreichen. Der Online-Beantragungsprozess ist bundesweit einheitlich und erfolgt nicht wie die Corona-Soforthilfe über die Förderbanken der Bundesländer.
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