Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Handelns sind die Handwerksordnung (HWO) sowie die Satzung der Handwerkskammer. Durch die Vollversammlung und den Vorstand der Handwerkskammer werden die erforderlichen Ordnungen und Vorschriften beschlossen und umgesetzt. Diese bedürfen gemäß Satzung teilweise der Genehmigung. Weiterführende Beschlüsse werden unter dem Menüpunkt „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.  

Die verpflichtende Mitgliedschaft in der jeweiligen Handwerkskammer ist gesetzlich in dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) geregelt. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes und eines handwerksähnlichen Gewerbes des jeweiligen Handwerkskammerbezirks. Das gilt ebenso für die Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und für die Lehrlinge der Handwerksunternehmer. Handwerkskammern vertreten also die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite im Handwerk in ihrem Kammerbezirk. Als Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks nehmen sie für den Staat hoheitliche Aufgaben wahr und vertreten die Interessen des Handwerks. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu den Aufgabenfeldern zählen unter anderem das Führen der Handwerksrolle und der Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung, die Unterstützung der Behörden durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten sowie die Förderung der Interessen des Handwerks.

Häufig gestellte Fragen zur Beitragsordnung

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Beiträge werden also sowohl von natürlichen und juristischen Personen als auch von Personengesellschaften entrichtet, die in einem der folgenden Verzeichnisse eingetragen sind:

  • Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle)
  • Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke 
  • Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe 

Die Handwerkskammer ist vom Gesetzgeber mit der Führung dieser Verzeichnisse beauftragt.

Ihr Beitrag wird auf der Grundlage Ihres Gewerbeertrages berechnet. Der Beitrag setzt sich aus einem gestaffelten Grundbeitrag und einem ertragsabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. 

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zahlen zudem einen Zuschlag zum Grundbeitrag in fester Größe. 

Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung des Beitrages finden Sie auf der Rückseite Ihres Beitragsbescheides.

Diese Festsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgt aus praktischen Erwägungen: da wir Ihren Gewerbeertrag in der Beitragshöhe berücksichtigen, sind wir auf Rückmeldung vom Finanzamt angewiesen. Die Daten vom Finanzamt liegen aber meist erst verzögert vor. 

Eine „Wartezeit“ von drei Jahren hat sich bewährt, da uns bis dahin die Ertragsmeldungen der meisten Betriebe vom Finanzamt vorliegen. 

Ansonsten müssten wir Sie mehrmals anschreiben bzw. die Beitragshöhe nachträglich noch einmal korrigieren.

Der Beitrag wird jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erhoben. Wenn ein Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, muss der Beitrag auch nur anteilig bezahlt werden. 

Die Beitragspflicht beginnt dann in dem Monat, der auf die Eintragung folgt. Im Falle einer Löschung endet die Beitragspflicht am Ende des Monats, in dem die Löschung in der Handwerksrolle durchgeführt  wurde.

Ja, diese Möglichkeit besteht, falls die Belastung durch den Beitrag für Sie sonst eine besondere Härte darstellen würde. Melden Sie sich bitte in diesem Fall schriftlich bei uns.

Wenn Sie zum ersten Mal ein Gewerbe anmelden und als Alleininhaber oder Einzelfirma eingetragen werden, sind Sie im ersten Kalenderjahr vom Beitrag befreit. In den beiden darauffolgenden Kalenderjahren bezahlen Sie nur die Hälfte des normalerweise fälligen Grundbeitrags.

Nein, eine Sonderregelung existiert nicht, Sie sind weiterhin zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet. Wenn voraussehbar ist, dass Ihr Betrieb länger ruht, kontaktieren Sie bitte die Handwerksrolle, um zu klären, ob eine Löschung sich für Sie rechnet.

Gebührenordnung- und tarife

Die Gebührentarife, die in der Gebührenordnung geregelt sind, gestalten sich wie folgt: 

1. Handwerksrolle und Verzeichnis der Betriebe der Anlage B

1.1 Eintragung in die Handwerksrolle einschl. Handwerkskarte mit Meister-, Ingenieur- oder Dipl.-Ing.-Prüfung bzw. mit Ausnahmegenehmigung oder sonstiger Berechtigung sowie UG (haftungsbeschränkt) von Einzelpersonen ohne angestellten Betriebsleiter 180,00 € 

1.2 Eintragung juristischer Personen, Personengesellschaften und Betriebe mit angestelltem Betriebsleiter in die Handwerksrolle soweit keine rechtserhebliche Änderung 360,00 € 

1.3 Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe sowie B1-Gewerbe 160,00 € 

1.4 Eintragung nach Rechtsformwechsel und Änderung der Eintragungsvoraussetzung gemäß § 7 HwO 1/4 Eintragungsgebühr

1.5 Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a oder Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO

nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde, jedoch mindestens 82 € und höchstens 1065 €

1.6 Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 b HwO

nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde, jedoch mindestens 82 € und höchstens 1065 €

1.7 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Satz 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung

nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde, jedoch mindestens 82 € und höchstens 1065 €

1.8 Eingangsbestätigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung

nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde, jedoch mindestens 66 € und höchstens 164 €

2. Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse 

Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse für Lehrlinge (Auszubildende) 35,00 € bis 80,00 € 

3. Ausbildungs- und Ausbildungsprüfungswesen 

3.1 Zwischenprüfung oder Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung für Lehrlinge (Auszubildende) 60,00 € bis 280,00 € 

3.2 Gesellenprüfung / Abschlussprüfung oder Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung für Lehrlinge (Auszubildende) 120,00 € bis 280,00 € 

3.3 Prüfung für Personen, die nicht in das Verzeichnis der Auszubildendenverhältnisse eingetragen sind: 

a) Gesellenprüfung / Abschlussprüfung 140,00 € bis 280,00 €
b) Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung 210,00 € bis 390,00 € 

3.4 Wiederholung der Gesellenprüfung / Abschlussprüfung oder der gestreckten Gesellenprüfung 

Gesamtwiederholung: volle Gebühr aus 3.2 bzw. 3.3
Wiederholung des theoretischen Teils:  1/2 Gebühr aus 3.2 bzw. 3.3
Wiederholung des praktischen Teils: 3/4 Gebühr aus 3.2 bzw. 3.3 

3.5 Bearbeitung von Einstiegsqualifizierungen 50,00 € 

3.6 Qualifizierungsbausteine

a) Für die Bescheinigung von Qualifizierungsbausteinen, die bundeseinheitlich von ZDH und ZWH abgestimmt wurden sowie von Qualifizierungsbildern,
die bereits von einer anderen Kammer bestätigt wurden: 20,00 € 
b) Für neu zu beurteilende Qualifizierungsbausteine 
- bei einem Umfang von maximal 200 Stunden 60,00 € 
- bei einem Umfang von mehr als 200 Stunden 80,00 € 
c) Für Zweitschriften der bestätigten Qualifizierungsbausteine: je Bescheinigung 5,00 € 

3.7 Bearbeitung für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden 70,00 € bis 255,00 € 

3.8 Bearbeitungsgebühr für die Untersagung des Einstellens von Auszubildendenden und des Ausbildens 66,00 € bis 192,00 € 

3.9 Bearbeitungsgebühr für die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung 66,00 € bis 192,00 € 

4. Fort- und Weiterbildungs- bzw. Meisterprüfungswesen

4.1 Fort- und Weiterbildungsprüfungen 150,00 € bis 850,00 €

4.2 Abnahme der Meisterprüfung bzw. Wiederholung 

a) Teil I 290,00 €, ab 01.05.2024: 265,00 € - 1.930,00 €
b) Teil II 230,00 €, ab 01.05.2024: 350,00 €
c) Teil III 170,00 €, ab 01.05.2024: 300,00 €
d) Teil IV 170,00 €, ab 01.05.2024: 300,00 €

4.3 Bei Rücktritt von einer noch nicht begonnenen Prüfung können die entstandenen Kosten von der Prüfungsgebühr einbehalten werden. Die Entscheidung trifft die Handwerkskammer unter Berücksichtigung des im Einzelfall festzustellenden tatsächlichen Aufwandes.

4.4 Bei Wiederholung nur einzelner Fächer kann eine Ermäßigung erfolgen.

5. Mehrkosten 

Mehrkosten für Einzelprüfungen sowie Bereitstellungen für Material und Werkstattkapazitäten sind bei Gesellen- und Abschlussprüfungen vom Ausbildenden, bei den übrigen Prüfungen vom Prüfling an die Handwerkskammer zu erstatten. Über die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ist der Ausbildende, bzw. der Prüfling rechtzeitig zu unterrichten. 

6. Sonstige Verwaltungsgebühren

6.1 Zweitausfertigung eines Meisterprüfungszeugnisses 40,00 €

6.2 Zweitausfertigung eines Meisterbriefes 50,00 €

6.3 Ausfertigung eines Meister-Schmuckbriefes 65,00 € 

6.4 Zweitausfertigung eines Gesellenprüfungszeugnisses 40,00 € 

6.5 Erteilung einer amtlichen Bescheinigung 10,00 € bis 75,00 € 

6.6 Erteilung eines Ursprungszeugnisses 30,00 € bis 100,00 € 

6.7 Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

a) Verfahren nach § 40a HwO-Neu (Gesellenabschlüsse als Referenzqualifikation) 100,00 € bis 600,00 €

b) Verfahren nach § 50b HwO-Neu (Meisterabschlüsse als Referenzqualifikation) 100,00 € bis 600,00 € 

c) Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Abs. 2 EU/EWR HwV und Unterrichtung über das Ergebnis nach § 10 Abs. 1 EU/EWR HwV

nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde, jedoch mindestens 95 € und höchstens 858 €

6.8 Bearbeitungsgebühr Sachverständigenvermittlung 25,00 €

6.9 Prüfverfahren für Sachverständige (Fachkundegespräch). Darüber hinausgehende Kosten für Probegutachten gemäß tatsächlichem Aufwand. 260,00 € 

6.10 Erste Mahnung bei Zahlungsbescheiden 4,00 € 

6.11 Zweite Mahnung bei Zahlungsbescheiden 6,00 € 

6.12 Durchführung der Amtshilfe bei Zahlungsbescheiden 44,00 €

6.13 Wird ein Zahlungsbescheid in Raten gezahlt, so können Stundungszinsen erhoben werden. Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig 2 v. H. über dem Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank anzusehen. 

6.14 Wird ein Zahlungsbescheid nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt, so kann ein Säumniszuschlag von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben werden. Die Säumniszuschläge dürfen die in § 7 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) genannten Zinsen nicht übersteigen. 

6.15 Bearbeitung von Zuwendungsunterlagen zur Weiterleitung öffentlicher Fördermittel für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) bei nachgelagerten ÜLU-Veranstaltern.

Je durchgeführter ÜLU-Abrechnung pro Teilnehmer 2,80 €

7. Überbetriebliche Berufsausbildung je Teilnehmerwoche* 

70,00 € bis 750,00 € 
*Die Lehrgangsgebühren sind jeweils um die Landes-, Bundes- und sonstiger Zuschüsse aus dem öffentlichen Bereich zu kürzen. 

8. Gebühren für Betriebsprüfungen nach DIN 18800 (Schweißen) 

Obergrenze 550,00 € 

9. Fach- und Meistervorbereitungslehrgäng

Lehrgänge je Teilnehmerstunde 2,50 € bis 26,00 € 

10. Sachverständigengebühren 

Die Sachverständigengebühren werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils gültigen Fassung von der Handwerkskammer Oldenburg erhoben. 

11. Registerführung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 20.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und gemäß Umweltauditgesetz 

11.1 Erstmalige Eintragung eines Standortes in das Register 230,00 € bis 890,00 € 

11.2 Ablehnung der erstmaligen Eintragung eines Standortes in das Register 80,00 € bis 890,00 € 

11.3 Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 230,00 € bis 490,00 € 

11.4 Eintragung eines Standortes in das Register nach vorangegangener Ablehnung 75,00 € 

11.5 Vorübergehende Aufhebung der Eintragung eines Standortes in das Register 230,00 € bis 890,00 € 

11.6 Streichung der Eintragung eines Standortes aus dem Register 230,00 € bis 890,00 €

12. Raummiete

12.1 Theorieräume (pro Stunde) 24,00 €

12.2 Werkstätten / Gerätenutzung (pro Teilnehmer und Stunde) 5,85 €, maximal insgesamt pro Stunde 85,00 € 
 

Genehmigt am 15.02.2005, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, AZ: 25K46.16. 
Änderung genehmigt am 20.01.2009, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, AZ: 25-32113/1650. 
Änderung genehmigt am 27.07.2011, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, AZ: 22-32113/1650. 
Änderung genehmigt am 12.11.2012, Niedersächsisches Kultusministerium, AZ: 45-87107/4/6.
Änderung genehmigt am 08.01.2019, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung,
AZ: 21-32113/1650

Downloads

Download pdf Gebührenordnung (17,73 KB)

Vorschriften der Berufsausbildung, -fortbildung und berufliche Umschulung

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. Teilzeitberufsausbilung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (248,79 KB)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung / zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung (245,05 KB)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Metallbau / zum Fachpraktiker für Metallbau (240,67 KB)

Fortbildungsprüfungsordnungen zum/zur

Gebäudeenergieberater (HWK) / Gebäudeenergieberaterin (HWK) (203,49 KB)

Designer/-in im Raumausstatterhandwerk (HWK) (218,31 KB)

Fachwirt/-in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (HWK) (217,32 KB)

Bachelor Professional in Betriebsinformatik (436,97 KB)

Geprüfter Betriebswirt nach Handwerksordnung / Geprüfte Betriebswirtin nach Handwerksordnung

Geprüfter kaufmännischer Fachwirt nach Handwerksordnung / Geprüfte kaufmännische Fachwirtin nach Handwerksordnung
Bachelor Professional für Kaufmännisches Management HWO

Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung / Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung

Prüfungsordnungen

für Fortbildungsprüfungen gemäß § 42c Abs. 1 in Verbindung mit § 38 BBiG (handwerklicher Bereich) (242,91 KB)

für Fortbildungsprüfungen gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 BBiG (nicht handwerklicher Bereich) (226,41 KB)

Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten (210,80 KB)

Gesellenprüfungsordnung und Abschlussprüfungsordnung

In der Gesellenprüfungsordnung und Abschlussprüfungsordnung ist festgelegt, wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen, welche Zulassungsvoraussetzungen gelten, wie die Prüfung aufgebaut ist, wie die Ergebnisse bewertet werden und wie oft man eine Wiederholungsprüfung antreten kann.

Sachverständigenordnung

Die Sachverständigenordnung regelt die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen. Außerdem sind hier die Aufgaben, die in diesem Amt zu erfüllen sind, detailliert aufgeführt. 

Schlichtungsstellen

Die Verfahrens- und Gebührenordnung der Bauschlichtungsstelle beschreibt ebenso wie die Geschäftsordnung für die Schlichtungsstelle des oldenburgischen Kraftfahrzeughandwerks deren Aufgaben, legt fest, wie die Stelle besetzt ist, wie die Verhandlung vor sich geht etc.