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Neue Möglichkeiten für Sachverständige
In Niedersachsens Sonderbauten müssen sicherheitsrelevante technische Anlagen regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden – von der Lüftung über Brandmelde- und Alarmierungsanlagen bis hin zu Sicherheitsstromversorgung und -beleuchtung. § 30 DVO‑NBauO verpflichtet Bauherrn und Betreiber, Prüfungen vor der Erstnutzung, nach wesentlichen Änderungen und anschließend mindestens alle drei Jahre zu veranlassen. Ziel: Wirksamkeit, Betriebssicherheit und das sichere Funktionieren im Ernstfall.
Neu und für die Praxis wichtig: In bestimmten kleineren beziehungsweise begrenzten Fällen kann die turnusmäßige Prüfung künftig auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO erfolgen – also auch durch Sachverständige, die von Handwerkskammern bestellt werden. Für das Handwerk, vor allem das Elektrohandwerk, ist das ein klarer Vorteil: Die erforderliche Expertise liegt näher am Betrieb, Termine werden planbarer, Wege werden kürzer – bei weiterhin hohen Sicherheitsstandards. Die Erleichterung gilt nicht, sofern das Zusammenwirken technischer Anlagen untereinander zu überprüfen ist.