Die Notbremse und die angepasste Arbeitsschutzverordnung sorgen für Veränderungen.
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Corona-Update für das Oldenburger Land

Im Oldenburger Land befinden sich bis auf Wilhelmshaven und Friesland alle Landkreise und kreisfreien Städte über dem 100er-Inzidenzwert (Stand: 27. April 2021). Die bundesweite Notbremse ist in Kraft getreten; die angepasste Arbeitsschutzverordnung wird alsbald folgen. „Für Betriebe und Kunden des Handwerks gelten teilweise neue Vorschriften“, erklärt Torsten Heidemann, Pressesprecher der Handwerkskammer Oldenburg.

Grundsätzlich bleibt es dabei: Nur die Landkreise und kreisfreien Städte, welche auch zusätzlich eigene Allgemeinverfügungen erlassen können, können rechtssicher Auskunft geben, wie sich die Betriebe korrekt verhalten. Eine Liste der entsprechenden Hotlines und Internetseiten stellt die Handwerkskammer hier zur Verfügung.

Die Notbremse soll bundesweit verbindliche Regeln festlegen. Die Maßnahmen sind bis 30. Juni befristet. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bringen aber nicht die Planungssicherheit, die viele Handwerksbetriebe erhofft hatten. So gilt die Ausnahme von Schließungsvorgaben für Friseure und Fußpflegesalons nicht für Kosmetiksalons, Autohäuser und diverse Ladenlokale, beispielsweise Raumausstatter oder auch Elektrohandwerker mit ihren Produktpräsentationen. Gegebenenfalls kann jedoch das sogenannte "Click & Meet" genutzt werden (dazu nachfolgend mehr).

Hier eine Übersicht zu den neuen Maßnahmen:

Öffnung von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen ("Click & Meet"). Handwerkliche Tätigkeiten dürfen grundsätzlich weitergeführt werden, sofern nichts anderes geregelt ist. Bei Ladengeschäften sind ggf. Verkaufsverbote zu beachten. 

Körpernahe Dienstleistungen: Wird die 7-Tages-Inzidenz an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, dürfen körpernahe Dienstleistungen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit FFP2-Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Ausgangsbeschränkungen: Auf die Ausübung der Arbeit bzw. An- und Abfahrt hat diese Maßnahme keinen Einfluss.

Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Arbeitsschutzverordnung: Nachdem die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung (Einführung Testangebotspflicht) erst am 20. April 2021 in Kraft getreten ist, wurden die Regelungen der Verordnung nun noch einmal nachgeschärft. Künftig müssen alle Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Testangebote pro Woche machen. Die Regelungen zuvor sahen grundsätzlich ein Testangebot vor. Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung soll in den kommenden Tagen mit ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Kosten für die Tests sind von den Arbeitgebern zu tragen. Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist nicht vorgesehen.