KI generiert: Das Bild zeigt eine Reihe von Flaggen vor einem blauen Himmel, wobei die Flaggen der Philippinen und Malaysias prominent zu sehen sind.

Angelika Bentin / panthermedia.net

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Handwerk

Anerkennungsgesetz (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzt BQFG)

Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss im Handwerk? 

Durch das ab dem 01.04.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)“ – kurz: Anerkennungsgesetz - können Personen unter bestimmten Voraussetzungen ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss mit der aktuell gültigen Ausbildungsordnung für den deutschen Referenzberuf vergleichen lassen.

Die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Handwerkskammer schafft Transparenz über die ausländische Berufsqualifikation, erleichtert die Integration von Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt und bildet eine Grundlage für zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss des Verfahrens, soweit wesentliche Qualifikationsunterschiede festgestellt werden.

Die Handwerkskammer Oldenburg führt das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durch, sofern

  • ein Abschluss einer formalen und staatlich anerkannten handwerklichen Ausbildung im Ausland vorliegt
  • Ihr gemeldeter Wohnsitz / Arbeitgeber im Kammerbezirk Oldenburg ist (Nachweis erforderlich) 
  • Sie noch im Ausland leben und Ihr zukünftiger Arbeitgeber im Kammerbezirk Oldenburg ansässig ist (Nachweis Arbeitsvertrag)
     

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben und eine Arbeitsstelle in Deutschland suchen, ohne bislang über einen Arbeitsvertrag zu verfügen, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA):

Wir prüfen vorab Ihre Unterlagen kostenlos.

So klären wir direkt, ob für Sie eine Antragsberechtigung vorliegt und ob diese auch sinnvoll ist.

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn Sie einen staatlich anerkannten Berufsabschluss nachweisen können. Zudem muss die Ausbildung einen entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Umfang umfassen.

Wird durch die Vorprüfung festgestellt, dass eine Antragsberechtigung besteht, erhalten Sie Informationen über die Kosten und den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Anschließend können Sie den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, den Antrag erhalten Sie zu gegebener Zeit von uns.

Werden im Verfahren keine wesentlichen Unterschiede zu einer deutschen Ausbildung festgestellt, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Damit haben Sie auf dem Arbeitsmarkt rechtlich die gleichen Rechte wie mit einem deutschen Abschluss.

Sie erhalten ein offizielles Anerkennungsdokument, jedoch kein deutsches Prüfungszeugnis.

Sollten wesentliche Unterschiede zu einer deutschen Ausbildung festgestellt werden, stellen wir Ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreiben, welche Unterschiede zum deutschen Abschluss bestehen. Dieses Dokument können Sie auch bei einer Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nutzen.

Werden im Verfahren wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf festgestellt, können Sie diese durch verschiedene Nachqualifizierungsmaßnahmen ausgleichen, um die volle Gleichwertigkeit zu erlangen. Zu den verschiedenen Qualifizierungswegen beraten wir Sie gern.

  • Lebenslauf
    auf Deutsch: Vollständige, tabellarische Aufstellung Ihrer Schul- und Berufsausbildung bis zu Ihren Erwerbstätigkeiten/Berufserfahrungen Stand heute
  • Abschlussdokumente der Berufsausbildung
    hochauflösende Farbkopie vom Original, vollständig abgebildet, einschließlich aller Ränder ohne Knicke mit deutscher Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher /Übersetzer
  • Ggf. Nachweise über Ihre Berufserfahrung 
    Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch etc.
    Farbkopie vom Original und mit deutscher Übersetzung
  • Identitätsnachweis
    Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis Erwerbsabsicht
    Kopie Arbeitsvertrag. Notwendig, sofern Sie noch im Ausland wohnhaft sind
  • Datenschutzerklärung / Einwilligungserklärung
    (zum Download)

Die Prüfung Ihrer Unterlagen ist nur möglich, wenn uns alle genannten Unterlagen komplett vorliegen.

Ggf. werden noch weitere Unterlagen von uns benötigt (z.B. Lehrplan, Transkript etc.), die wir gesondert von Ihnen anfordern.

  • eingescannt als PDF-Datei per E-Mail (keine Fotos)
  • oder per Post (keine Originale)

Die Kosten für ein Anerkennungsverfahren liegen zwischen 100 und 600 Euro.

Weitere Kosten können im Rahmen einer eventuell notwendigen Qualifikationsanalyse oder bei der Durchführung von Qualifizierungen anfallen.

Die Kosten trägt der Antragsteller, sofern nicht andere Stellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit) diese übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Ass. jur. Christine Leemhuis Telefon 0441 232-242 Telefax 0441 232-55-242 leemhuis@hwk-oldenburg.de

Anne Meyer Telefon 0441 232-266 Telefax 0441 232-55-266 meyer@hwk-oldenburg.de

Für ein persönliches Beratungsgespräch in der Handwerkskammer Oldenburg vereinbaren Sie bitte telefonisch vorab mit uns einen Termin.

Download pdf Hinweise DSGVO (83,62 KB)