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Die Pandemie im Betrieb bewältigen

Die Corona-Vorgaben wurden gelockert, die Finanzhilfen sind größtenteils ausgelaufen. An dieser Stelle werden die noch relevanten Aspekte aufgeführt und aktualisiert. Stand: 26. September 2022.

Corona-Verordnung

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden Sie hier.

Die Handwerkskammer Oldenburg kann keine rechtsverbindliche Auskunft zu diesen Fragen geben! Bitte wenden Sie sich daher an die zuständigen Stellen.  

Landkreis Ammerland: 04488 56-0   https://www.ammerland.de/

Landkreis Cloppenburg: 04471 15-555  https://lkclp.de/startseite.php

Stadt Oldenburg: 0441 235-4550   https://www.oldenburg.de/startseite.html

Landkreis Friesland: 04461 919-7000   https://www.friesland.de/

Stadt Delmenhorst: 04221 99-1999   https://www.delmenhorst.de/

Landkreis Wesermarsch: 04401 927-525 und -685   https://landkreis-wesermarsch.de/

Landkreis Oldenburg: 04431 85-100   https://www.oldenburg-kreis.de/

Landkreis Vechta: 04441 898-3333   https://www.landkreis-vechta.de/

Stadt Wilhelmshaven: 04421 161616    https://www.wilhelmshaven.de/

 

Niedersächsische Absonderungsverordnung

Mit der Verordnung wird festgelegt, dass sich Personen, die sich mit Covid-19 infiziert haben, in der Regel fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Der Impfstatus hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation. Die Isolation darf bei einer Absonderung mit Krankheitssymptomen nach Ablauf von 5 Tagen beendet werden, wenn die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.

Übersichtsgrafiken und Verhaltenshinweise finden Sie hier.

 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

In Krankenhäusern, Tageskliniken, Arztpraxen, Reha- und Pflegeeinrichtungen gilt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Handwerksbetriebe, die regelmäßig in diesen Einrichtungen tätig sind, fallen unter Umständen unter die Impfpflicht. Dies betrifft unter anderem Gesundheitshandwerke wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch das Friseurhandwerk und die Kosmetik. Auch andere Handwerke, die zum Beispiel regelmäßig Reparaturen ausführen, können unter die Impfpflicht fallen (Elektrotechnikerhandwerk, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Schornsteinfegerhandwerk, Maler und Lackierer, Bodenleger usw.).

Neben den gesetzlichen Vorgaben kann auch jeder Betreiber einer solchen Einrichtung im Rahmen seines allgemeinen Hausrechts festlegen, wem er den Zutritt unter welchen Voraussetzungen gestattet. 

 

Betriebliche Pandemieplanung

Das „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe enthält Checklisten und Erläuterungen. 

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" veröffentlicht.

 

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Informationen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zuge der Corona-Pandemie erhalten Sie hier.

 

Erstattungsansprüche bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Wenn Mitarbeiter oder Inhaber von Handwerksbetrieben durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt werden oder vorübergehend den Betrieb schließen müssen, haben diese unter Umständen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Entschädigungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Entweder beim örtlichen Gesundheitsamt oder über das bundesweit einheitliche Portal www.ifsg-online.de. Dort können die entsprechenden Belege (Verfügung des Gesundheitsamtes usw.) hochgeladen werden. Die Anträge werden dann direkt an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ferner finden sich dort zusätzliche Informationen zur Antragstellung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Rückzahlungen nach Überprüfung der Soforthilfe

Die Soforthilfe diente zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 dazu, Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Eventuelle Rückzahlungen zu viel erhaltener Förderbeträge müssen erst bis zum 30.06.2023 geleistet werden. Unabhängig vom genannten Rückzahlungsdatum stehen auch danach in besonderen Fällen Instrumente wie Stundungen oder Ratenzahlungen zur Verfügung.

Eine mögliche Rechtsfolge für Unternehmen und Soloselbstständige, die auf die Aufforderungen, Unterlagen oder Selbsteinschätzung an die NBank zu übermitteln, nicht reagieren, ist, dass die gewährte Förderung in voller Höhe zurückgefordert wird. Betroffen davon sind derzeit noch etwa 25.000 Unternehmen. Um dies zu vermeiden, sollte sich jeder betroffene Antragsteller so umgehend wie möglich zurückmelden. Das Datenportal der NBank, über das eine Rückmeldung erfolgt, ist nach wie vor offen.

Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, können betroffene Unternehmen und Antragstellende eine E-Mail an datenportal@nbank.de schreiben. Da noch nicht genau absehbar ist, wann das Portal endgültig schließt, kann die Empfehlung nur lauten, die geforderten Unterlagen oder die Selbsteinschätzung zeitnah abzugeben.

 

Überbrückungshilfen der Bundesregierung

Nach über zwei Jahren Laufzeit sind die Überbrückungshilfen beendet. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Informationen dazu auf dieser Seite.